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Allgemeine Verkaufsbedingungen

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Stand 01.09.2019

1. GELTUNGSBEREICH – VOLLSTÄNDIGER VERTRAG

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AVB“ genannt) finden Anwendung auf alle Angebote und Verträge, die sich auf Produkte, Zubehör oder Dienstleistungen („Waren“) beziehen, die von der ArcelorMittal Stahlhandel GmbH („Verkäufer“) an den Kun- den („Kunde“) verkauft und/oder erbracht werden, sowie auf die gesamte, in diesem Zusam- menhang bestehende Rechtsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Kunden. Diese AVB bilden gemeinsam mit, soweit vorhanden, den besonderen Bedingungen des Verkäufers, die in dessen Auftragsbestätigung oder im Kaufvertrag oder sonstigen, ausdrücklich durch Verweis in der Auftragsbestätigung oder in einem Vertrag oder in diesen AVB einbezogenen Dokumenten enthalten sind oder auf die dort verwiesen wird, das gesamte Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Kunde (dieses Vertragsverhältnis nachfolgend „Vertrag“ genannt) und gehen in ihrer Gesamtheit allen vom Kunden vorgeschlagenen widersprechenden Bedingungen Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Ergänzungen oder Abweichungen von diesen AVB nicht verbindlich für den Verkäufer, sei es, dass solche in der Bestellung des Kunden oder dass solche in anderen Dokumenten wie Transportunterlagen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden enthalten sind.

1.2 Soweit Verkäufer und Kunde im Einzelfall in einem gesonderten Vertrag abweichende Bedingungen vereinbaren, gehen diese abweichenden Bedingungen den AVB Im Hinblick auf den Inhalt eines solchen gesonderten Vertrages gelten, vorbehaltlich des Nachweises einer abweichenden Vereinbarung, jedoch nur solche Bedingungen als vereinbart, die schriftlich vereinbart oder schriftlich vom Verkäufer bestätigt werden. Sämtliche mündlich geschlossene Verträge, Zusagen und/oder Garantien von Vertretern oder Mitarbeitern des Verkäufers sind für den Verkäufer nur verbindlich, wenn sie schriftlich vom Verkäufer bestätigt werden. In diesem Zusammenhang ist die Vertretungsmacht der Vertreter und Mitarbeiter des Verkäufers für den Verkäufer ausdrücklich beschränkt.

1.3 Der Begriff Kunde bezeichnet im Zusammenhang mit diesen AVB sowohl die im Vertrag genannte, erwerbende Gesellschaft als auch alle verbundenen Unternehmen der erwerbenden Gesellschaft, insbesondere jede juristische Person, Vereinigung und sonstige Gesellschaft, die die im Vertrag genannte, erwerbende Gesellschaft beherrscht oder die von dieser oder gemeinsam mit dieser beherrscht wird, wobei „beherrschen“ den Besitz einer Mehrheit der Anteile an der Stimmrechte in einer solchen juristische Person, Vereinigung und sonstige Gesellschaft bedeutet.

1.4 Die Angebote des Verkäufers an den Kunden sind unverbindlich und als Aufforderung an den Kunden zu verstehen, ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages mit dem Verkäufer abzu- geben. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung des Kunden schriftlich oder elektronisch bestätigt oder der Verkäufer die bestellten Waren oder Dienstleis- tungen vorbehaltlos liefert bzw. erbringt. In jedem Fall gelten die Unterzeichnung und Rück- sendung der Auftragsbestätigung durch den Kunden oder – alternativ – ein nicht innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung erfolgter Widerspruch gegen die Auftragsbestätigung durch den Kunden als Einverständnis des Kunden mit den in der Auftragsbestätigung enthaltenen, vertraglichen Bedingungen und führen zum Abschluss eines Vertrages. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, dienen alle vom Verkäufer bereitgestellten Informatio- nen, Dokumentationen, Spezifikationen, Broschüren und Schätzwerte nur Informationszwecken und sind unverbindlich.

1.5 Ein Versäumnis des Verkäufers, ein Recht auszuüben, gilt nicht als Verzicht auf dieses Im Falle eines über einen elektronischen Marktplatz abgeschlossenen Verkaufes enthält die Auftragsbestätigung alle wesentlichen Vertragsbestandteile, die für den Kunden wichtig sind, und die dann ausdrücklich vom Verkäufer gegenbestätigt werden.

1.6 Sollte eine Bestimmung dieser AVB oder Teile davon ganz oder teilweise unwirksam undurch- führbar oder illegal sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AVB nicht berührt.

1.7 Im Falle einer Abweichung der Bestimmungen des Vertrages von den Bedingungen der AVB gehen die Bestimmungen des Vertrages vor.

1.8 Diese AVB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen; sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

 

2. GEWICHT - PREISE - ZAHLUNG

2.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, werden alle Preise ausschließlich auf Basis der vom Verkäufer oder im Namen des Verkäufers am Versandort gemessenen oder gewogenen Waren berechnet oder gemäß dieser Bestimmung ermittelt. Wenn die Waren abgemessen oder ermittelt werden, ist nicht die in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag angegebene Menge, sondern sind die abgemessenen oder ermittelten Beträge maßgeblich. Werden die Waren gewogen, wird das ermittelte Gewicht durch den Wiegezettel oder die Wiegebeschei- nigung nachgewiesen. Die Waren werden unter Berücksichtigung ihres Bruttogewichts be- rechnet (d.h. einschließlich des Gewichts der Verpackung, „brutto für netto“, ohne Abzug für die Verpackung). Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Verpackungsmaterial und/oder Kanthöl- zer zurückzunehmen. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart oder es nicht üblich ist, jeden Artikel einzeln zu wiegen, ist das Gesamtgewicht der Ladung als Rechnungsgrundlage zu be- rücksichtigen. Unterschiede zwischen den einzelnen Gewichten, aus denen die Ladung be- steht, sind anteilig zwischen den einzelnen Gewichten aufzuteilen. Der Verkäufer kann auch die Gewichte nach seinem billigen Ermessen bestimmen, ohne sie zu messen, indem er das Gewicht gemäß anerkannten Standards (z.B. DIN) berechnet oder das Gewicht theoretisch bestimmt (z. B. durch Multiplikation der Produktabmessungen mit dem Gewicht pro Einheit). Anerkannte Handelsbräuche der Stahlindustrie (wie B. übliche Gewichtszunahmen und -reduktionen) bleiben durch diese Bestimmungen unberührt.

2.2 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die in der zum Zeitpunkt des Vertrags- schlusses gültigen Preisliste des Verkäufers ausgewiesenen Alle Preise verstehen sich ex works und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und der Kunde hat zusätzlich zum Preis alle Steuern auf Überweisungen und Transaktionen (einschließlich der Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe) und etwaig anfallende Gebühren für Transport, Versi- cherung, Versand, Lagerung, Handhabung und Liegegeld der Waren zu zahlen. Jede Erhö- hung solcher Steuern oder Gebühren mit Wirkung zu einem Zeitpunkt nach Vertragsschluss geht zulasten des Kunden. Für Zölle, Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, die für die Waren und deren Verkauf im Land des Lieferortes erhoben oder verlangt werden, ist der Kunde verantwortlich; sie gehen zu seinen Lasten.

2.3 Der Kunde zahlt die Rechnungen des Verkäufers gemäß den folgenden Bestimmungen:

a) Für den Fall, dass eine angemessene Kreditversicherung abgeschlossen ist, die alle noch nicht bezahlten und ausstehenden Lieferungen an den Kunden ausreichend ab- deckt, zahlt der Kunde die Rechnungen des Verkäufers ohne Abzüge bis zum 15. des auf den Erhalt der Waren und der diesbezüglichen Rechnung folgenden Monats.

b) Für den Fall, dass eine solche ausreichende Kreditversicherung nicht besteht oder das Kreditlimit einer solchen Kreditversicherung nachträglich verringert wird, leistet der Kunde Vorkasse in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages. Gegen Stellung ausrei- chender Sicherheit (z.B. einer Bankbürgschaft) ist der Verkäufer jedoch bereit, dem Kun- den eine Zahlungsfrist bis zum 15. des auf den Erhalt der Waren und der diesbezügli- chen Rechnung folgenden Monats einzuräumen. Dabei entscheidet der Verkäufer nach seinem freien Ermessen, ob die ihm gestellte Sicherheit ausreichend ist.

c) Wird über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren (oder ein vergleichbares Verfahren im Ausland) eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt oder verschlechtert sich die finanzielle Situation des Kunden in einer Weise, dass die Erfüllung der Ansprüche des Verkäufers gegen den Kunden aus dem Vertrag gefährdet ist, ist der Verkäufer nicht länger an die oben unter a) und b) genann- ten Zahlungsfristen gebunden, sondern sind alle Beträge vielmehr sofort zur Zahlung an den Verkäufer fällig. Die weitere Zahlung erfolgt in bar entweder vor dem Versand der Waren oder vor ihrer Herstellung, wie zwischen den Parteien vereinbart.

2.4 Befindet sich der Kunde mit der Zahlung eines fälligen Betrages im Verzug, ist er verpflichtet, die folgenden Beträge zu zahlen: (i) Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Ba- siszinssatz gemäß § 247 BGB pro Jahr auf den ausstehenden Betrag und zwar solange, bis der Verkäufer den ausstehenden Betrag erhalten hat, (ii) einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 40 als Entschädigung für die Beitreibungskosten, unbeschadet aller anderen Rechte des Verkäufers wegen des Zahlungsausfalles, und (iii) eine angemessene Entschädigung für et- waige weitere Beitreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen und aufgrund des Verzugs des Kunden entstanden sind (einschließlich, solcher Kosten, die mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassobüros anfallen). Der Verkäufer ist berechtigt, den Ver- trag zu kündigen von ihm zurückzutreten oder den noch nicht erbrachten Teil seiner Leis- tung zurückzuhalten, wenn der Kunde eine fällige Zahlung oder die Erfüllung einer sonstigen vom ihm eingegangenen fälligen Verpflichtung verzögert oder der Verkäufer Grund zu Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden hat und der Kunde in solchen Fäl- len nicht in der Lage und/oder bereit ist, in bar zu zahlen oder dem Verkäufer auf dessen Verlangen eine Sicherheit zu stellen. In den Fällen des Satzes 2 werden alle vom Kunden zu zahlende Beträge ohne Rücksicht auf ihre im Vertrag bestimmte Fälligkeit sofort und ohne entsprechenden Hinweis durch den Verkäufer zur Zahlung fällig.

2.5 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, (i) die Verbindlichkeiten des Kunden mit vom Kunden geleisteten Vorschüssen und/oder unter anderen Verträgen geleisteten Zahlungen des Kun- den zu verrechnen sowie (ii) Zahlungen des Kunden zum Ausgleich von Rechnungen, die länger als 30 Tage zur Zahlung ausstehen, sowie zur Tilgung der hierauf fälligen Verzugszinsen und sonstigen Kosten zu verwenden und zwar in der folgenden Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Rechnungsbeträge. Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur insoweit zu, als seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Darüber hinaus ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn sein Anspruch auf demselben Vertrag beruht wie der Anspruch des Ver- käufers. Bei fehlerhaften Produkten bleiben die Rechte des Kunden, insbesondere gemäß Zif- fer 4 dieser AVB, unberührt.

2.6 Mit Ausnahme der Bankgebühren des Verkäufers trägt der Kunde sämtliche Bankgebühren.

 

3. GEFAHRENÜBERGANG – LIEFERUNG – TRANSPORT – USt

3.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt der Gefahrenübergang am Werk des Verkäufers vor dem Verladen oder – im Fall der Verwendung von Incoterms – nach den ein- schlägigen Bestimmungen der von der ICC herausgegebenen Incoterms in der jeweils aktu- ellsten Fassung. Nimmt der Kunde eine Lieferung von Waren nicht an, darf der Verkäufer die Waren auf Risiko und Kosten des Kunden einlagern und sie nach entsprechender Benachrich- tigung des Kunden über die Verfügbarkeit der Waren als geliefert in Rechnung stellen. Im Rahmen der Lieferung hat der Kunde alle anwendbaren Gesetze, Regeln und Vorschriften einzuhalten, insbesondere solche, die sich auf Gesundheit, Sicherheit und Umwelt beziehen.

3.2 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, bestimmt der Verkäufer den Transportweg und die Transportmittel bei der Lieferung der Waren an ihren Bestimmungsort und wählt den Spe- diteur und/oder Frachtführer aus. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dem Verkäufer alle an- gemessenen Informationen und Unterlagen rechtzeitig vor der Lieferung der Waren zukom- men zu lassen, damit der Verkäufer die erforderlichen Vorkehrungen für den Transport treffen kann, einschließlich von (a) Hinweisen zur Kennzeichnung und Transportanweisungen, (b) Einfuhrbescheinigungen, für die Erteilung von Regierungslizenzen wichtige Dokumente und andere Dokumente vor dem Transport und (c) die Bestätigung des Kunden, dass er – falls erforderlich – die Eröffnung eines Akkreditivs veranlasst hat. Wenn solche Anweisungen, Do- kumente und/oder Bestätigungen nicht so erhalten werden oder (nach der alleinigen Einschät- zung des Verkäufers) unangemessene Kosten oder Verzögerungen verursachen würden, kann der Verkäufer nach eigenem Ermessen und unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe die Lieferung zeitlich aufschieben und/oder den Vertrag kündigen bzw. von ihm zurücktreten. In solchen Fällen behält sich der Verkäufer das Recht vor, vom Kunden Schadensersatz wegen einer schuldhaften Verletzung seiner Pflicht zu verlangen, die in Ziffer 3.2 Satz 2 genannten Dokumente und Bestätigungen beizubringen.

3.3 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind angegebene Lieferzeiten unverbindlich und nur als eine ungefähre Schätzung zu betrachten und die Überschreitung dieser Lieferzei- ten berechtigen den Kunden nicht, einen etwaig hierdurch verursachten Schaden geltend zu machen. Die Einhaltung ausdrücklich vereinbarter Liefertermine und/oder Leistungspflichten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Kunden Ist eine Vorauszahlung vereinbart oder setzt die Leistung des Verkäufers die Zurverfügungstellung von Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben seitens des Kunden voraus, beginnt die Lie- ferfrist solange nicht, bis diese Voraussetzungen vorliegen, und in keinem Fall vor dem Zeit- punkt des Vertragsschlusses. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu erheben. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn am oder vor dem ver- einbarten Liefertermin oder innerhalb der vereinbarten Fristen die Waren das Werk oder das Lager des Verkäufers verlassen oder der Verkäufer die Versandbereitschaft anzeigt.

3.4 Liefern die Zulieferer des Verkäufers verspätet oder falsch, ist dies dem Verkäufer nicht zuzu- rechnen. In diesem Fall benachrichtigt der Verkäufer den Kunden unverzüglich über die Nicht- verfügbarkeit der Waren und erstattet die erhaltenen Zahlungen bzw. Leistungen.

3.5 Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden nur, die noch nicht in der Herstellung befindli- chen Waren zu stornieren, und zwar nur dann, wenn der Kunde dem Verkäufer eine angemes- sene Nachfrist zur Behebung der Verzögerung gesetzt und erst nachdem der Verkäufer eine schriftliche Inverzugsetzung erhalten Unbeschadet der in Ziffer 5 enthaltenen Bestimmun- gen berechtigen verbindliche Lieferfristen den Kunden zum Schadensersatz nur insoweit, als der Verkäufer bei Vertragsschluss schriftlich über den durch eine verspätete Lieferung dro- henden Schaden in Form einer detaillierten Bewertung der einzelnen Elemente dieses Scha- dens informiert worden ist.

3.6 Im Falle von Produktionsverzögerungen ist der Verkäufer berechtigt, die Ware in mehreren aufeinanderfolgenden Teillieferungen an den Kunden zu liefern, sofern dies den Kunden nicht über Gebühr belastet.

3.7 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist,

a) gilt die Lieferung als vertragsgemäß, wenn die Waren mit einer Gewichtstoleranz von ± 5 % geliefert werden, und/oder

b) ist der Verkäufer berechtigt, Waren zu liefern, die im Freien ohne Schutz gegen Rost gelagert wurden.

3.8 Für den Fall, dass die Lieferung der Waren nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegt, sei es im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen oder wegen der Lage des Lieferorts, und der Kunde den Transport auf eigene Gefahr und auf eigene Kosten für die Gesamtheit oder für einen Teil des Transports (gemäß den Lieferbedingungen EXW, FOB, FCA usw.) durchführt, ist der Verkäufer nur dann verpflichtet, eine Umsatzsteuerbefreiung zu be- antragen, wenn er vom Kunden einen ausreichenden Nachweis über die Beförderung ins Bestimmungsland erhält (durch Vorlage einer der folgenden Transportunterlagen: CMR, Fracht- brief, CIM, Ausfuhrerklärung).

a) Auf Verlangen des Verkäufers stellt der Kunde dem Verkäufer binnen zehn Tagen ab dem Erhalt des Verlangens die folgenden Unterlagen zur Verfügung:

b) Wenn der Kunde die in a) genannte Frist schuldhaft nicht einhält, ist der Verkäufer be- rechtigt, dem Kunden einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von einhundert Euro für jeden Verzugstag zu berechnen. Der pauschalierte Schadenersatz darf jedoch den in Euro berechneten Umsatzsteuerbetrag, der auf den Lieferwert anfallen würde, nicht übersteigen.

c) Der Kunde informiert den Verkäufer unverzüglich (spätestens innerhalb von drei Tagen ab Eintritt des jeweiligen Ereignisses) über:

 

4. ÜBEREINSTIMMUNG – UNTERSUCHUNG

4.1 Neben der Gewichtstoleranz gemäß Ziffer 3.7 unterliegen alle Lieferungen auch den branchenüblichen Toleranzen, einschließlich hinsichtlich der Abmessungen und der Qualität.

4.2 Unverzüglich nach Lieferung der Waren, jedenfalls aber vor der Weiterverarbeitung der erwor- benen Waren (einschließlich der Installation) untersucht der Kunde die Waren, um deren Übereinstimmung mit den in den Vertragsunterlagen vereinbarten Vorgaben, insbesondere hinsichtlich der Qualität, Menge, Gewicht, Länge, Ausrichtung (Geradheit) und Breite sowie mit der allgemeinen Eignung der Waren für die Zwecke des Kunden zu überprüfen. Nach Erhalt der Waren hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich über alle offensichtlichen Mängel und Schäden an den Waren (z.B. an der Oberfläche oder an der Verpackung) sowie sonstigen Mängel zu informieren, die im Rahmen einer angemessenen Untersuchung feststellbar sind, und dabei jeweils den Mangel konkret zu bezeichnen. Bei der Festlegung des Umfangs der Untersuchung der Waren hat der Kunde insbesondere mögliche Schäden zu berücksichtigen, die sich aus der Weiterverarbeitung fehlerhafter Produkte ergeben. Die Waren gelten als ge- nehmigt und der Kunde verliert seine Mängelansprüche, wenn dem Verkäufer nicht unverzüg- lich nach Lieferung der Waren, spätestens aber drei Werktage nach Lieferung bzw. bei Män- geln, die trotz einer sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar sind, spätestens drei Werktage nach ihrer Entdeckung und in jedem Fall vor der Weiterverarbeitung der Waren, eine Mängelrüge schriftlich oder per Fax zugeht, aus der die Art des gerügten Mangels hervorgeht. Nach Ablauf dieser Zeit bestehen gegen den Verkäufer keine Ansprüche wegen eines Mangels der Waren oder wegen Fehlen einer im Auftrag zugesicherten Eigenschaft, der bzw. die sich im Rahmen einer angemessenen Untersuchung gezeigt hätte, die aber nicht stattgefunden hat. Die Anzeige von Mängeln muss mit Unterlagen zur Begründung der Mängelrüge unterstützt werden.

 

5. GEWÄHRLEISTUNG – INFORMATION – HAFTUNG

5.1 Der Verkäufer gewährleistet, dass die an den Kunden gelieferten Waren der im Vertrag ver- einbarten Spezifikation entsprechen. Der Kunde teilt dem Verkäufer alle erforderlichen Infor- mationen mit, um eine angemessene Angabe der Spezifikation sicherzustellen-. Der Kunde erkennt an, dass die Verpflichtung des Verkäufers, mangelfreie Waren zu liefern, vollständig erfüllt ist, wenn die vereinbarte Spezifikation im Zeitpunkt der Lieferung eingehalten Dem Kunden stehen keine weitergehenden Ansprüche aufgrund (gesetzlicher) Gewährleistung und insbesondere aufgrund von Garantien oder Zusicherungen in Bezug auf die Marktgängigkeit und Eignung für einen bestimmten Zweck zu.

5.2 Jeder technische Rat einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zeichnungen und Berechnungen, den der Verkäufer vor oder während des Gebrauchs der Waren mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise, z.B. durch Tests, erteilt, erfolgt nach Treu und Glauben aber ohne Übernahme einer Haftung des Verkäufers hierfür. Der Rat des Verkäufers entbindet den Kunden nicht von seiner Verpflichtung, die vom Verkäufer gelieferten Waren auf ihre Beschaffenheit und Eignung für die beabsichtigten Prozesse und Verwendungen zu prüfen sowie Anforderungen an die Verarbeitung der Waren Der Gebrauch und die Verarbeitung der Wa- ren erfolgen auf Risiko des Kunden. Der Kunde stellt den Verkäufer von allen unmittelbaren und mittelbaren Schäden frei, die darauf beruhen, dass der Kunde es unterlassen hat, die oben genannte Prüfung durchzuführen.

5.3 Waren gelten nicht als mangelhaft und dem Kunden stehen keine Gewährleistungsrechte zu, wenn der vom Kunden gerügte Mangel (also das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit) keine wesentliche Pflichtverletzung darstellt (unwesentlicher Mangel). Im Allgemeinen gilt ein geringfügiger Makel als unwesentlicher Mangel, wenn seine Beseitigung basierend auf der Lieferreferenz des Verkäufers weniger als einhundert Euro kosten würde. Herabgesetzte, herabgestufte und/oder Waren zweiter Wahl werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft; dies bezieht sich jeweils auf den Grund, weswegen die Waren herabgesetzt, herabgestuft und/oder als zweite Wahl gekennzeichnet wurden.

5.4 Ist die Ware mangelhaft, ist der Kunde zunächst nur zur Nacherfüllung berechtigt, die nach Wahl des Verkäufers durch Lieferung von Ersatzwaren (gegen Rückgabe der beanstandeten Ware) oder durch Nachbesserung erfolgt. Ist die Nacherfüllung erfolglos oder dem Kunden unzumutbar oder für ihn entbehrlich, weil (i) der Verkäufer die Nacherfüllung endgültig verweigert oder (ii) der Verkäufer die Nacherfüllung nicht zu einem vertraglich bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer angemessenen Frist vornimmt und der Kunde sein Interesse an der Fortführung des Vertrags an die Rechtzeitigkeit der Leistung des Verkäufers geknüpft hat, kann der Kunde nach Wahl des Verkäufers den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Verkäufer gemäß §§ 445a, 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Sind an der Lieferkette einschließlich des letzten Kaufvertrags ausschließlich Unternehmer beteiligt, so ist die Anwendung von § 439 Abs. 3 BGB sowie von § 445a Abs. 1 und 2 BGB ausgeschlossen.

5.5 Der Verkäufer haftet nur für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund - wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen

a) vom Verkäufer oder einem seiner Erfüllungsgehilfen durch eine schuldhafte Pflichtverletzung verursacht wurden, deren Erfüllung für die Vertragsdurchführung wesentlich ist und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), oder

b) auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung seitens des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.

5.6 Wenn der Verkäufer nach Ziffer 5.5 a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet, ohne grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt zu haben, ist die Haftung des Verkäufers auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und in einer solchen Situation typischen Schaden Die vorstehende Haftungsbeschränkung nach Satz 1 gilt entsprechend für Ansprüche aus grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten der Mitarbeiter oder Bevollmächtigten des Verkäufers, sofern diese nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Ange- stellten des Auftragnehmers gehören.

5.7 Soweit der Verkäufer nach Ziffer 5.5 a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet, ohne grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt zu haben, haftet der Verkäufer in keinem Fall für den Verlust von Verarbeitungskosten, Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und / oder sonstige direkte oder indirekte Schäden, die der Kunde oder eine andere Person direkt oder indirekt erlitten In diesen Fällen haftet der Verkäufer insbesondere nicht für die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Produkte und des Einbaus der mangelfreien Produkte. Verstößt der Verkäufer fahrlässig gegen eine wesentliche Vertragspflicht, so kann er zudem nur bis zu einer Höhe von insgesamt 100% des Rechnungswertes der mangelhaften oder be- schädigten Waren haftbar gemacht werden.

5.8 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die in Rede stehende Haftung aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften der Produkthaftung folgt oder Ansprüche gegen den Verkäufer wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden.

5.9 Soweit die Haftung des Verkäufers nach diesen AVB ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt diese Haftungsbeschränkung auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

5.10 Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels oder einer Pflichtverletzung einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjäh- ren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist Die Regelung in Satz 1 gilt nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch nicht für Ansprüche aus zwingendem gesetzlichen Produkthaftungsrecht sowie nicht für Ansprüche wegen fehlender Berechtigung des Verkäufers an den gelieferten Waren, die einen dinglichen Anspruch eines Dritten begründen, demzufolge die gelieferten Waren an den Dritten zu übergeben sind. Sie gilt ferner nicht für die Verjährung der Ansprüche des Kunden wegen arglistigem Verschweigen von Mängeln der gelieferten Waren oder vorsätzlicher Pflichtverletzung. In allen diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjäh- rungsfristen.

5.11 Hat der Kunde oder ein anderer Käufer in der Lieferkette aufgrund von Mängeln an von dem Verkäufer gelieferten neu hergestellten Sachen Ansprüche seines Käufers erfüllt und ist das letzte Geschäft in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf, so tritt die Verjährung von Ansprü- chen des Kunden gegen den Verkäufer aus § 437, 445a Abs. 1 BGB frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Kunde oder der andere Käufer in der Lieferkette die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Kunde hätte sich gegenüber seinem Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Diese Ablaufhem- mung gemäß Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer die Sache dem Kunden abgeliefert hat.

6. EIGENTUMSVORBEHALT

6.1 Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die dem Verkäufer im Rahmen der Geschäftsbeziehung Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen.

6.2 Verletzt der Kunde schuldhaft wesentliche Pflichten aus dem Vertrag, befindet er sich insbe- sondere für einen nicht bloß unerheblichen Zeitraum im Zahlungsverzug mit einem Betrag von mehr als 10% des Rechnungsbetrages, ist der Verkäufer berechtigt, ohne hierdurch auf an- dere Rechte aus dem Vertrag zu verzichten, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Nach Rückgabe der Vorbehaltsware ist der Verkäufer berechtigt, diese anderweitig zu veräußern. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Veräußerungskosten ist der Erlös aus einer solchen Veräußerung mit den Verbindlichkeiten des Kunden zu verrechnen.

6.3 Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl in Höhe des Neuwerts der Vorbehaltsware zu versichern. Wird die Vorbehaltsware durch Dritte gepfändet, ist der Kunde dazu verpflichtet, auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich von der Pfändung zu informieren.

6.4 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne den Verkäufer zu verpflichten. Die be- und verarbeiteten Waren gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 6.1.

6.5 Verarbeitet, verbindet oder vermischt der Kunde Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum Dritter stehen, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Ware im Verhält- nis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Kunde dem Verkäufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungs- wertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und verwahrt sie un- entgeltlich für den Verkäufer. Die Miteigentumsrechte des Verkäufers gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 6.1.

6.6 Erwirbt der Verkäufer Eigentum oder einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache, übereignet er dem Kunden sein Eigentum oder seinen Miteigentumsanteil an der neuen Sache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung.

6.7 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen norma- len Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug gegenüber dem Verkäufer ist, wei- terveräußern, vorausgesetzt, dass der Kunde sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern 8 und 6.9 auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Verkäufer nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen, insb. die Verbindung der Vorbehaltsware mit dem Grundstück eines Dritten.

6.8 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den dies annehmenden Verkäufer Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 6.1.

6.9 Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren an den dies annehmenden Verkäufer Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 6.5 hat, wird dem dies annehmenden Verkäufer ein seinem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.

6.10 Der Verkäufer ermächtigt den Kunden, die an ihn abgetretenen Forderungen im eigenen Na- men und für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, ist der Verkäufer berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und die Forderungen selbst geltend zu machen. Widerruft der Verkäufer die Einzugsermächtigung, ist der Kunde verpflichtet, die Schuldner von der Abtretung der Forderung in Kenntnis zu setzen.

 

7. BESTIMMUNGSORT UND VERPACKUNG

7.1 Waren, die ausdrücklich zur Ausfuhr in Nicht-EU-Länder vorgesehen sind, darf der Kunde nicht in EU- Länder liefern (lassen). Im Falle der Weiterveräußerung hat der Kunde diese Verpflichtung seinem Kunden aufzuerlegen. Verstoßen der Kunde oder ein Kunde des Kunden gegen diese Bestimmung, kann der Verkäufer vom Kunden Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns sowie einer Vertragsstrafe von 30% des Kaufpreises verlangen.

7.2 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Kunde verantwortlich für die Bereitstellung des Verpackungsmaterials und der Schutz-, Befestigungs- und Sicherungseinrichtungen, die während des Transports der Waren verwendet werden. Wenn der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommt und der Verkäufer diesbezüglich von einem Dritten haftbar gemacht wird, stellt der Kunde den Verkäufer von dieser Haftung frei. Der Kunde kann dem Verkäufer nicht die Kosten für die Entsorgung, Wiederverwertung oder die Lagerung von Verpackungsmaterialien und der Schutz-, Befestigungs- und Sicherungseinrichtungen auferlegen, die während des Transports der Waren verwendet werden.

7.3 Ungeachtet des vorstehenden Absatzes bleiben Kunststoffstützen, wenn sie für die Nachhärtung von Stahlcoils verwendet werden, Eigentum des Verkäufers und der Kunde ist verpflichtet, diese auf eigene Kosten an den Verkäufer zurückzugeben.

7.4 Soweit die Parteien eine Bereitstellung der Verpackung durch den Verkäufer schriftlich vereinbart haben, nimmt der Verkäufer gebrauchte und restentleerte Verpackungen zurück, wenn und soweit Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe von dem Verkäufer in Deutschland in Verkehr gebracht werden. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Endverbraucher, der die vom Verkäufer verkauften Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerblich in Verkehr bringt, sondern bspw. selbst einsetzt, beschränkt sich die Rücknahme auf Verpackungen von Waren aus dem Sortiment des Verkäufers. Unabhängig davon, ob es sich bei dem Kunden um einen Endverbraucher, bei dem es sich nicht um einen privaten Haushalt handelt, oder um einen in der Lieferkette nachfolgenden Vertreiber handelt, vereinbaren die Vertragsparteien, dass eine Rückgabe von Verpackung ausschließlich am Sitz des Verkäufers in Dortmund möglich ist. Wenn der Kunde eine Rückgabe von Verpackung an diesem Rückgabeort in Anspruch nehmen möchte, muss er dies rechtzeitig ankündigen, mindestens fünf (5) Werktage im Voraus. Der Kunde ist für die Anlieferung der Verpackung zu dem Rückgabeort allein verantwortlich und trägt alle im Zusammenhang mit dem Transport und der Rückgabe entstehende Kosten und Gebühren. Wenn und soweit eine Verpackung nicht wiederverwendet werden kann, trägt der Kunde die durch die Verwertung entstehenden Kosten.

7.5 Soweit dies erforderlich ist, erfolgt die Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den vom Verkäufer angewendeten Normen, es sei denn, Verkäufer und Kunde haben andere Anforderungen vereinbart.

 

8. HÖHERE GEWALT

8.1 Der Verkäufer haftet nicht für Verspätungen und/oder Beeinträchtigungen der Herstellung, des Transports oder der Lieferung von Waren, die gänzlich oder teilweise auf kriegerische Ausei- nandersetzungen, Streik, Arbeitskämpfe, Unfälle, Feuer, Flut, höhere Gewalt, Verzögerungen beim Transport, Materialknappheit, Lieferversäumnisse seitens der Lieferanten des Verkäufers, Ausfällen von Maschinen, den Zustand der Stahlwerke, Gesetze, Vorschriften, Anordnungen oder Handlungen einer Regierungsbehörde oder -stelle oder irgendeine andere Ursache zurückzuführen sind, die der Verkäufer bei Zugrundelegung eines vernünftigen Maßstabes nicht kontrollieren kann. Das Gleiche gilt soweit dem Verkäufer die ordnungsgemäße Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten unmöglich ist aufgrund des Eintritts eines Umstandes, dessen Nichteintritt eine wesentliche Annahme bei der Bestätigung des Auftrags der Annahme des Angebots zum Vertragsabschluss durch den Verkäufer war.

8.2 Bei Eintritt eines Ereignisses nach Ziffer 1 verlängert sich der Zeitraum, in dem der Verkäufer seine Leistung aus dem Vertrag zu erbringen hat, um die hierfür vernünftigerweise notwendige Zeit und hat der Verkäufer das Recht, seine Produktion unter seinen Kunden in einer Weise zu verteilen, die er für angemessen hält.

8.3 Die Vorschriften dieser Ziffer 8 gelten sinngemäß für den Käufer. Der Eintritt eines Ereignisses nach Ziffer 1 ist der anderen Partei innerhalb von drei Werktagen nach Eintritt des Ereignisses schriftlich mitzuteilen.

 

9. ABTRETUNG

9.1 Der Verkäufer ist berechtigt, den Vertrag im Ganzen mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten an eines seiner verbundenen Unternehmen (im Sinne von §§ 15 ff. AktG) sowie an jede juristische Person, Vereinigung und sonstige Gesellschaft zu übertragen, auf die die ArcelorMittal S.A. unmittelbar oder mittelbar oder gemeinsam mit Dritten einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

9.2 Der Verkäufer ist berechtigt, Dritten etwaige Rechte und/oder Sicherheiten aus diesem Vertrag abzutreten oder zu gewähren. Dies gilt insbesondere für das Recht, den (Kauf-)Preis für die nach dem Vertrag gelieferten Waren zu fordern.

9.3 Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers kann der Kunde weder Rechte aus dem Vertrag abtreten noch Pflichten aus dem Vertrag übertragen.

 

10. COMPLIANCE

10.1 Der Kunde wird das anwendbare Recht, einschließlich aller Vorschriften mit Bezug zu Korruption, Geldwäsche, Bestechung, Steuerhinterziehung, Wirtschaftssanktionen, Gesundheit und Sicherheit, einhalten und stellt sicher und steht dafür ein, dass seine Geschäftsführungsorgane, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Auftragnehmer und Subunternehmer sowie Lieferanten dieses Recht ebenfalls einhalten; er darf keine Handlungen vornehmen oder veranlassen, die illegal oder rechtswidrig sind. Der Kunde muss solche Aufzeichnungen führen, deren Führung das anwendbare Recht vorschreibt und muss diese auf Anfrage unverzüglich der zuständigen Behörde, die zu deren Überprüfung berechtigt ist, und dem Verkäufer (oder seinem bevollmächtigten Vertreter) zur Einsicht zur Verfügung stellen.

10.2 Waren, die ausdrücklich zur Ausfuhr in ein Nicht-EU-Land bestimmt sind, dürfen auf keinen Fall vom Kunden oder durch Dritte an einen anderen als den im Vertrag vereinbarten Bestimmungsort geliefert werden. Der Kunde stellt auch sicher, dass infolge des Vertrages oder in Zusammenhang mit diesem (i) keine Waren, Dienstleistungen oder Technologien unter Verstoß gegen geltende Gesetze zur Sanktionierung der Wirtschaft geliefert erbracht werden und (ii) keine auf einer offiziellen Sanktionsliste vermerkte Personen oder Gesellschaften an dem Vertrag beteiligt sind oder von diesem profitieren können.

10.3 Der Kunde garantiert, dass er im Zusammenhang mit diesem Vertrag keine Provision, kein Schmiergeld und keinen Anreiz (i) gezahlt hat, (ii) sich nicht zur Zahlung eines Betrages mit diesem Zweck verpflichtet hat und (iii) auch in Zukunft keine Zahlungen mit diesem Zweck leisten wird und zwar jeweils weder direkt noch durch seine Mitarbeiter oder Dritte handelnd in seinem Namen. Der Verkäufer kann diesen Vertrag ohne jegliche Haftung gegenüber dem Kunden kündigen, wenn der Kunde gegen die Vorschriften dieser Ziffer 10 verstoßen hat oder wenn der begründete Verdacht besteht für einen solchen Verstoß des Kunden besteht.

 

11. VERTRAULICHKEIT

11.1 Der Kunde behandelt alle vertraulichen Informationen des Verkäufers vertraulich, einschließlich solcher über das Geschäft des Verkäufers, das Know-how, Spezifikationen, Verfahren (wie Qualitätsverfahren), technische oder kommerzielle Informationen, Geschäftsgeheimnisse, In- formationen über Preisgestaltung und Kosten, die dem Kunden im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seiner Durchführung bekannt Der Kunde wird vertrauliche Informationen des Verkäufers ausschließlich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seiner Durchführung verwenden und darf solche Informationen weder zu anderen Zwecken verwenden noch diese ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers Dritten gegenüber offenle- gen. Der Kunde stellt sicher und steht dafür ein, dass auch seine Geschäftsführungsorgane, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Auftragnehmer und Subunternehmer sowie Lieferanten mit vertraulichen Informationen nach Maßgabe des vorangehenden Satzes umgehen. Der Kunde haftet dem Verkäufer für jeden durch den unberechtigten Gebrauch von vertraulichen Informa- tionen entstandenen Schaden des Verkäufers sowie für den hieraus entstandenen kommerziellen Gewinn Anderer, soweit diese darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde seine Pflich- ten aus dieser Bestimmung nicht eingehalten hat.

11.2 Eigentumsrechte und geistiges Eigentum (z. Patentrechte, Marken, Geschäftsgeheimnisse, Urheberrechte usw.) an Entwürfen, Zeichnungen, Mustern und Dokumenten, die der Verkäufer dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag oder seiner Durchführung offenbart, verbleiben beim Verkäufer.

 

12. SISTIERUNG, BEENDIGUNG

12.1 Der Verkäufer ist berechtigt, die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag auszusetzen, wenn und solange der Kunde nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig seinen Pflichten gegenüber dem Verkäufer aus dem Vertrag nachkommt. Unbeschadet seiner sonstigen Rechte ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kün- digen ohne zum Ersatz eines hierdurch etwaig beim Kunden entstehenden Schadens verpflichtet zu sein, wenn der Kunde sich im Zahlungsverzug befindet oder eine Pflicht aus dem Vertrag nicht erfüllt.

12.2 Soweit der Kunde nicht aufgrund zwingenden Rechts dazu berechtigt ist, steht ihm kein Recht zu, den Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers zu kündigen. Stimmt der Verkäufer der Kündigung des Kunden zu, ist der Kunde dem Verkäufer gegenüber zur Zahlung einer Kompensation in Höhe von mindestens 25% der Gesamtsumme verpflichtet, die der Kunde dem Verkäufer nach dem Vertrag Der Verkäufer behält sich das Recht vor, einen weitergehenden Ersatz der Schäden, die ihm durch die Vertragsbeendigung entstehen, vom Kunden zu verlangen.

12.3 Die Parteien können den Vertrag mit sofortiger Wirkung beendigen, wenn (i) die jeweils andere Partei die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt, (ii) über das Vermögen der jeweils anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, (iii) der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der jeweils anderen Partei mangels Masse abgelehnt wird oder (iv) ein sonstiger, mit den vorgenannten Umständen vergleichbarer Umstand bei der jeweils anderen Partei nach dem für sie geltenden Recht eintritt.

12.4 Die Beendigung oder das Auslaufen des Vertrages berührt nicht das Recht der Parteien, Ansprüche wegen einer vor der Beendigung oder dem Auslaufen des Vertrages stattgefundenen Vertragsverletzung geltend zu machen.

 

13.  SPRACHE, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

13.1 Diese AVB existieren in deutscher und englischer Sprache. Eine Fassung der AVB in einer dieser Sprachen wird auf Nachfrage zur Verfügung gestellt oder kann auf der ArcelorMittal Website http://stahlhandel.arcelormittal.com abgerufen werden. Im Falle von Abweichungen zwischen den verschiedenen Fassungen geht die deutsche Fassung vor.

13.2 Für alle Streitigkeiten zwischen dem Verkäufer und dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag sind die Gerichte in Köln ausschließlich zuständig. Der Verkäufer behält sich jedoch vor, Rechtsstreitigkeiten gegen den Kunden vor den am Satzungssitz des Kunden zuständigen Gerichten zu führen.

13.3 Auf alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AVB findet deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung. Dies gilt ebenfalls für alle Streitigkei- ten in Zusammenhang mit einem Eigentumsvorbehalt, es sei denn, diese Rechtswahl ist nach dem am Satzungssitz des Kunden geltenden Recht unzulässig bzw. unwirksam. Im letzten Fall gilt insoweit das am Satzungssitz des Kunden geltende Recht.