1. ANWENDUNGSBEREICH

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) werden angewendet auf den Einkauf von allen Materialien, Gegenständen, Produkten, Einzelteilen, Software und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (Güter), welche von Lieferanten (Verkäufer) angeboten oder geliefert werden. Sie werden angewendet auf alle Anfragen des Käufers nach Kostenvoranschlägen oder Angeboten und auf alle Angebote des Verkäufers und sind Teil jeder Bestellung (Bestellung), welche der Käufer bei dem Verkäufer einreicht. Im Sinne dieser AEB bedeutet Käufer (i) jede direkt oder indirekt durch MITTAL STEEL COMPANY NV, einschließlich ihrer Rechtsnachfolger, kontrollierte Gesellschaft und/oder (ii) jede Tochtergesellschaft, welche im Auftrag der oben in (i) definierten Gesellschaften handelt. Keine anderen Bedingungen als die der AEB, die Regelungen in der Bestellung und sämtlicher Dokumente, auf die dort Bezug genommen wird, sind bindend für den Käufer, falls nicht ausdrücklich schriftlich akzeptiert. Keine in Auftragsbestätigungen, vorherigen Angebote oder anderen von dem Verkäufer ausgestellte Dokumenten enthaltenen Bedingungen sind für den Käufer bindend, selbst wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen worden sind.

1.2 Keine Bestellung, keine Abänderung derselben, kein Zusatz oder Ergänzung hierzu sind bindend für den Käufer, falls diese nicht ausdrücklich schriftlich in Form einer Bestellung oder Änderungsbestellung seitens des Käufers akzeptiert wurden.

1.3 Falls einzelne Bedingungen der AEB gleich aus welchen Gründen nicht anwendbar sind, bleiben alle anderen Bedingungen davon unberührt.

1.4 Sonderbestimmungen einer Bestellung oder schriftlich mit den Lieferanten vereinbarte Sonderbedingungen und alle darin enthaltenen Dokumente, welche im Widerspruch zu den AEB stehen, gelten vor den entsprechenden AEB-Bestimmungen.

 

2. PREISE - KOSTENVORANSCHLÄGE – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN - RECHNUNGSSTELLUNG

2.1 Angebote und Kostenvoranschläge seitens des Verkäufers sind mindestens 60 Tage ab Erhalt durch den Käufer bindend.

2.2 Alle Bestellungspreise sind fest und können nicht revidiert werden. Sie enthalten alle Steuern (mit Ausnahme von USt), Beiträge, Versicherungen und alle dem Verkäufer entstehenden Kosten für die Ausführung der Bestellung bis einschließlich der Lieferung der Güter zu dem genauen vom Käufer angegebenen endgültigen Standort, alle Verpackung, Schutz, Material zum Festzurren und Verankern und alle nötigen Dokumente, Zubehöre, Vorrichtungen und/oder geeignete Werkzeuge für den gesamten und betriebsgerechten Gebrauch und die Wartung und enthalten alle Zahlungen zur Nutzung von Rechten am geistigen Eigentum einschließlich der Rechte Dritter.

2.3 Nach jeder einer Bestellung folgenden Güterlieferung, muss der Verkäufer Rechnungen in zweifache Ausführung senden, die nach allen einschlägigen gesetzlichen Anforderungen und den Anforderungen des Käufers angefertigt wurden und die die Nummer und das Datum der Bestellung des Käufers, die Referenznummern des Verkäufers, den jeweiligen Zeitpunkt der vertraglichen Leistung, an dem eine Anzahlung fakturiert werden kann, ausweisen muss und die den Betrag jeder Anzahlung oder des Saldos auflistet, der verlangt wird. Keine Rechnung darf sich auf mehr als eine Bestellung beziehen.

2.4 Korrekt ausgestellte Rechnungen werden an dem nach 90 Tagen folgenden Monatsende, ab dem Datum der Lieferungsannahme durch den Käufer, bezahlt, es sei denn, die Parteien vereinbaren eine längere Frist. Dennoch ist der Käufer berechtigt, die Zahlung zurückzuhalten, falls der Verkäufer die Anforderungen der Bestellung nicht erfüllt. In diesem Fall hat der Verkäufer keinerlei Anspruch auf Zinsen (auch nicht auf einen Teil der Zahlung), Vertragsstrafen oder einen anderen Ausgleich.

2.5 Das Fehlen einer ausdrücklichen Abweisung einer Rechnung stellt keine Annahme derselben dar. Die Zahlung einer Rechnung stellt keine Annahme von bestellten oder gelieferten Gütern dar. Die Güterannahme durch den Käufer muss ausdrücklich und deutlich sein, um gültig zu sein und stellt nur die Bestätigung des Käufers dar, dass die Güterlieferung erfolgt ist.

 

3. QUALITÄT – SICHERHEIT – NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

3.1 Bevor der Verkäufer ein Angebot oder einen Kostenvoranschlag unterbreitet, wird er (i) sich alle Informationen hinsichtlich der Bedürfnisse des Käufers und der voraussichtlichen Anwendung der Güter beschaffen, so dass sie dem Käufer alle notwendigen Ratschläge und Informationen über die angebotenen Güter zur Verfügung stellen können, (ii) er wird sich selbst vollständig über die normalen Gepflogenheiten, Bestimmungen und rechtlichen Normen für jede Lieferung informieren. Für eine ordnungsgemäße Ausführung der Bestellungen muss der Verkäufer (i) Qualitätssicherungsprogramme festlegen und anwenden und (ii) alle notwendigen Qualitätsforschungen – und versuche ausführen. Der Verkäufer muss die Käufer vollständig über die Ergebnisse solcher Maßnahmen informieren.

3.2 Durch die Anwendung der Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung setzt sich der Käufer stark für den Schutz und die Verbesserung von Sicherheit, Gesundheit, sozialen Dialog und Umwelt ein. Sicherheit am Arbeitsplatz ist eines der ersten Gebote für die Käufer. Die Verkäufer müssen den Käufern Güter und/oder jegliche notwendige Ausrüstung zur Verfügung stellen, welche die Anforderungen an Sicherheit, Gesundheit, sozialen Dialog und Umweltschutzregeln für jede Lieferung erfüllen (wie Gesetze und Bestimmungen, die Sicherheitsregeln des Käufers usw.).

3.3 Der Verkäufer muss dem Käufer jede wichtige Information zur Verfügung stellen, die in den Bereichen Sicherheit, Arbeitssicherheit oder Umwelt, mit den Gütern und/oder deren Weiterverarbeitung, Handhabung oder Gebrauch verbunden ist. Zu diesem Zweck wird der Verkäufer sich bei dem Käufer hinsichtlich aller Sondermerkmale (Konfiguration, Aktivitäten, Transportwesen und Verkehr...) des jeweiligen Lieferortes informieren. Diese dem Verkäufer gegebenen Informationen begrenzen keinesfalls die Haftung des Verkäufers. Sollte der Verkäufer eine Verletzung hinsichtlich der Sicherheit, Gesundheit oder Umweltverpflichtungen begehen, ist der Käufer berechtigt, die Bestellung zu stornieren, wobei der Verkäufer alle daraus entstehenden Kosten und Verbindlichkeiten trägt.

3.4 Der Verkäufer muss deshalb die volle Haftung übernehmen für alle nachteiligen Auswirkungen, die sich aus seinem Tun oder Unterlassen ergeben hinsichtlich der Qualität, Arbeitssicherheit, Sicherheit und Umwelt, und zwar sowohl gegenüber dem Käufer als auch jedem Dritten. Der Verkäufer anerkennt seine volle Haftung für den Fall, dass der Käufer von seinem Recht Gebrauch macht, die betroffene Bestellung zu stornieren.

 

4. LIEFERUNG – EIGENTUMSÜBERGANG – VERPACKUNG

TRANSPORT

4.1 Falls nicht anders vereinbart, werden alle Güter entsprechend den Incoterms DDP (entsprechend der jeweils aktuellen Fassung der ICC) verkauft und an dem endgültigen Bestimmungsort entladen, den der Käufer angegeben hat (die „Lieferung“). Falls der Lieferort nicht genauer spezifiziert ist, kann die Lieferung nur an der Entladerampe oder einem ähnlichen Ort erfolgen, an dem der Käufer normalerweise Lieferungen annimmt.

4.2 Vor der Lieferung:

  • Der Verkäufer muss die Güter auf Übereinstimmung mit den Bestelldaten, der Qualität, dem Gewicht und den physischen Größen, sowie auf Beschädigung der Güter und ihrer Verpackung überprüfen.
  • Die Güter müssen so verpackt sein, dass sie nicht während des Transports oder des Umschlags beschädigt werden. Alle Gegenstände müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein, und zwar entsprechend (i) den anwendbaren Bestimmungen, vor allem im Falle von Gefahrgut, wenn vorhanden (ii) den Anweisungen des Käufers; außerdem muss die Markierung mindestens die Bestellnummer des Käufers, die Identität des Verkäufers, die Nummer des Gutes, den Lieferort, die Beschreibung des Gutes, das Gewicht und die Menge und alle nötigen Anweisungen zur ordnungsgemäßen Montage enthalten. Schlaufen und Haltegriffe müssen mit den Gütern geliefert werden. Falls der Käufer es verlangt, muss der Verkäufer das gesamte Verpackungsmaterial nach der Lieferung zurücknehmen. Falls der Verkäufer Hebevorrichtungen des Käufers oder dessen Angestellte am Lieferort benötigt, so muss der Käufer mindestens 24 Stunden zuvor benachrichtigt werden und die Nutzung erfolgt auf Risiko des Verkäufers.
  • Die Verpackungsmaterialien und –methoden werden vom Verkäufer so gewählt, dass Gebrauchskosten reduziert und folgende Ziele erreicht werden: Schutz, Sicherheit, Wiederverwertbarkeit, Energiesparen und Zerstörung.

4.3 Transport:

  • Der Verkäufer ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Güter ordnungsgemäß zu transportieren, indem alle geeigneten Mittel verwendet werden, insbesondere die geeignete Ausrüstung und Zubehör und, falls erforderlich, die Unterstützung kompetenter und solventer Agenten oder Subunternehmer. Der Verkäufer organisiert den Transport der Güter an den Lieferort so, dass die Güter nicht beschädigt werden und ohne Schwierigkeiten am Lieferort des Käufers entladen werden können.
  • Die in der Bestellung angegebenen Lieferzeiten sind verbindlich. Wenn die Bestellung nicht in der angegebenen Zeit ausgeführt wurde, ist der Käufer ermächtigt, die Bestellung zu stornieren und Schadenersatz vom Verkäufer zu verlangen oder die Lieferung anzunehmen und eine Vertragsstrafe vom Verkäufer einzubehalten (siehe unten), ohne dass der Käufer den Verkäufer durch eine gesonderte Mitteilung in Verzug setzen muss. Der Käufer hat das Recht, Teillieferungen oder vorzeitige Lieferungen abzuweisen und kann in solchen Fällen die Güter zurücksenden, oder, nach seiner Wahl, die Güter auf Kosten und Risiko des Verkäufers lagern.
  • Der Verkäufer muss den Käufer sofort schriftlich über Verzögerungen informieren und gleichzeitig angeben, welche Gründe und/oder welchen Umfang die Verzögerung hat, sowie die Einzelheiten über die Maßnahmen, welche der Verkäufer zu ergreifen beabsichtigt, um eine Verspätung zu vermeiden oder die Lieferung zu beschleunigen. Im Falle einer verspäteten Lieferung hat der Käufer unbeschadet aller anderen Rechte Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 1 % des Bestellwertes für jede volle verspätete Woche, begrenzt auf einen Höchstwert von 10 %. Der Käufer muss seine Entscheidung, den pauschalierten Schadenersatz zurückzuhalten, spätestens in dem Zeitpunkt mitteilen, in dem er die erste Rechnung bezahlt, die auf den Eintritt des Verzuges folgt. Dieser pauschalierte Schadenersatz lässt die Rechte des Käufers unberührt, aus anderen Gründen wegen der Leistungen des Verkäufers Schadenersatz zu verlangen.

4.4 Das Eigentum an den Gütern geht mit deren Lieferung vorbehaltlos auf den Käufer über. Falls nicht anderweitig ausdrücklich vereinbart, kann sich der Verkäufer das Eigentum an den Gütern nicht bis zur vollständigen Zahlung vorbehalten. Die Risiken bleiben jedoch bis zur formellen Abnahme der Güter beim Verkäufer.

 

5. ABNAHME - PRÜFUNG

5.1 Unbeschadet der Bedingungen des Artikels 4.2, behält sich der Käufer das Recht vor, die Fortschritte und die ordnungsgemäße Ausführung der Bestellung zu prüfen und jegliche Qualitätsüberprüfung und Tests durchzuführen, die er für erforderlich hält. Der Verkäufer muss dem Käufer und seinen Vertretern jederzeit freien Zugang zu seinen Arbeitsstätten gewähren. Dies befreit den Verkäufer in keinem Fall von seinen in der Verkaufsvereinbarung eingegangenen Pflichten oder begrenzt diese in irgendeiner Art.

5.2 Alle im Qualitätssicherungssystem des Käufers genannten Erfordernisse müssen als Bedingungen der Bestellung selbst betrachtet werden. Der Verkäufer muss ein bewährtes und eingeführtes Qualitätssicherungssystem gemäß ISO 9001 (2000) und TS 16949 (2002) oder gleichwertiges besitzen (abhängig von der Art der Güter). Der Käufer oder sein Vertreter haben das Recht, die Qualitätssicherungssysteme des Verkäufers und jedes Subunternehmers Qualitätsaudits und Prüfungen zu unterziehen.

5.3 Im Falle einer Abweisung der gesamten Lieferung oder eines Teils derselben, werden die zurückgewiesenen Güter auf Kosten und Risiko des Verkäufers vom Käufer gelagert und zurückgesendet.

 

6. TECHNISCHE DOKUMENTATION – BEDIENUNGS- UND WARTUNGSANLEITUNGEN

Der Verkäufer muss dem Käufer zum vereinbarten Zeitpunkt, aber spätestens bei Lieferung der Güter, alle technische Dokumentation bezüglich der Güter liefern, insbesondere Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Schulungsmaterial, Zeichnungen,   technische Datenblätter, Produktsicherheitsblätter, Werks-Prüfzertifikate, Konformitätszertifikate und alle andere unterstützende Dokumentation. Falls nicht anderweitig in der Bestellung angegeben, enthält die Lieferung von Software oder von Gütern, welche Software enthalten, für Zwecke der Wartung und/oder Anpassung alle dazu gehörigen Quell- und Objektcodes. Diese technischen Dokumentationen oder andere spezielle Hilfsmittel in Verbindung mit den Bestellungen bleiben Eigentum des Käufers und gelten als wesentlicher Bestandteil der Güter im Sinne dieser AEB.

 

7. GEWÄHRLEISTUNG - HAFTUNG

7.1 Der Verkäufer haftet dafür, dass die Güter die vereinbarte Beschaffenheit haben und den vereinbarten Erfordernissen entsprechen, dass sie dem Stand der Technik entsprechen und für die besonderen Zwecke des Käufers geeignet sind, dass Konstruktion, Materialien und Arbeitsausführung frei von Fehlern sind, dass die Güter die vom Käufer erwarteten Leistungserfordernisse zufrieden stellend erfüllen und dass sie alle anwendbaren gesetzlichen Erfordernisse und Normen erfüllen, insbesondere bezüglich der Umwelt, Sicherheit, sowie der Arbeitsgesetze bzw. -bestimmungen. Alle Darstellungen oder Garantien in Katalogen, Broschüren, Verkaufsunterlagen und Qualitätssicherungssystemen des Verkäufers sind bindend für den Verkäufer. Der Verkäufer gewährleistet, dass die technischen Spezifikationen der Bestellung geeignet sind, die speziellen Bedürfnisse des Käufers zu erfüllen und der Verkäufer bestätigt, diese Bedürfnisse gründlich geprüft zu haben.

7.2 Der Verkäufer gewährleistet die volle Funktionsfähigkeit der Güter für einen Zeitraum von 2 Jahren, beginnend mit der Inbetriebnahme. Wenn Mängelhaftungsansprüche geltend gemacht werden, ist die Gewährleistungsfrist unterbrochen, bis der Mangel vom Verkäufer beseitigt worden ist; die Gewährleistungsfrist wird dann entsprechend verlängert.

7.3 Falls zu irgendeinem Zeitpunkt Mängel der Güter festgestellt werden, hat der Käufer die Wahl, durch schriftliche Benachrichtigung des Verkäufers: (a) die Bestellung entsprechend den Bestimmungen des Artikels 11 (Beendigung) zu stornieren, (b) die Güter mit einer angemessenen Preisminderung zu akzeptieren, oder (c), die Annahme der mangelhaften Güter zu verweigern und die Lieferung mangelfreier Güter oder die Beseitigung des Mangels auf Kosten des Verkäufers zu verlangen. Alle, gleich aus welchem Grund, abgewiesenen Güter werden dem Verkäufer auf Gefahr und Kosten des Verkäufers zurückgesandt oder werden auf Gefahr des Verkäufers in den Lagerhäusern des Käufers gelagert. 15 Tage nach Benachrichtigung über die Annahmeverweigerung ist der Verkäufer verpflichtet, Lagerkosten für diese Güter zu bezahlen.

7.4 Falls der Verkäufer keine mangelfreien Güter liefert oder die Reparaturen nicht sofort oder kurzfristig, je nach Erfordernis, durchführt, ist der Käufer ermächtigt, diese Güter durch einen anderen Lieferanten ersetzten oder reparieren zu lassen und alle damit verbundenen Kosten vom Verkäufer ersetzt zu verlangen.

7.5 Für alle reparierten oder ersetzten Güter gelten die Regelungen dieses Artikels und die hier genannte Gewährleistungsfrist fängt nach der Lieferung oder Reparatur neu an zu laufen.

7.6 Der Verkäufer haftet für alle direkten, indirekten Verluste und Schäden, alle Begleitschäden, alle Spezial- und Folgeschäden, einschließlich entgangenen Gewinns, die dem Käufer als Folge von Lieferverzug, von Mängeln der Güter oder anderen Pflichtverletzungen des Verkäufers entstehen.

7.7 Die in den AEB dargelegten Ansprüche und Rechte des Käufers ergänzen alle anderen Ansprüche und Rechte, die ihm nach dem Gesetz zustehen.

7.8 In keinem Fall wird der Verkäufer durch eine Prüfung, Bestätigung oder Abnahme von Gütern davon befreit, die Verantwortung für Mängel oder für eine andere Schlechterfüllung der Pflichten aus der Bestellung zu tragen.

7.9 Der Verkäufer sicher zu, dass er die Güter und deren Ersatzteile oder Komponenten für Reparatur, Wartung und Erweiterung während der gesamten Vertragsdauer liefern kann und sichert weiterhin zu, dass die Herstellung oder der Vertrieb dieser Güter nicht eingestellt wird. Falls der Verkäufer sich entschließt, die Produktion der gesamten oder von Teilen der Güter nach Ablauf der Vertragsdauer einzustellen, muss der Verkäufer den Käufer mindestens ein Jahr im Voraus darüber informieren, so dass der Käufer die Möglichkeit hat, zusätzliche Bestellungen aufzugeben.

 

8. RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM

8.1 Der Verkäufer garantiert, dass weder die in der Bestellung enthaltenen Güter noch deren Verkauf gegen etwaige Warenzeichen oder Patente, Urheberrechte oder andere gesetzliche Rechte von Dritten verstoßen oder diese verletzen. Der Verkäufer wird den Käufer entschädigen für und freistellen von allen Klagen oder Forderungen, Haftung, Verlusten, Kosten, Anwaltsgebühren, Ausgaben und Schäden aufgrund von oder entstehend aus jeder Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums. Der Verkäufer wird, falls vom Käufer verlangt, den Käufer gegen alle diese Forderungen, Verfahren und Prozesse auf eigene Kosten verteidigen.

8.2 Falls die Güter Gegenstand von Klagen oder Forderungen werden, die wegen der Verletzung des Rechts am geistigen Eigentum erhoben werden, muss der Verkäufer entweder innerhalb des kürzest möglichen Zeitraums das Recht für den Käufer erlangen, die Güter zu verwenden oder die Güter verändern oder ersetzen, so dass die Verletzung endet. Die Veränderung oder das Ersetzen der Güter darf nie zu einer Verminderung der Funktionsfähigkeit oder der Eignung dieser Güter für die besonderen Zwecke des Käufers führen. Falls der Verkäufer die hier beschriebenen Pflichten nicht erfüllt, ist der Käufer ermächtigt, die ihm notwendig erscheinenden Maßnahmen zu treffen und die Gesamtkosten der Güter vom Verkäufer zurück zu verlangen, wenn er dies 8 Geschäftstage vorher angekündigt hat.

8.3 Patentierbare Erfindungen und schutzfähige Entwicklungen sowie deren Ergebnisse, sind, falls sie von der Bestellung herrühren, Eigentum des Käufers, es sei denn, der Verkäufer weist nach, dass sie allein auf den Entwicklungskapazitäten des Verkäufers beruhen und unabhängig von der Bestellung entwickelt worden sind.

 

9. VERTRAULICHKEIT - EIGENTUMSRECHTE

9.1 Alle schriftlichen oder mündlichen Informationen, die der Käufer dem Verkäufer zur Verfügung stellt, hinsichtlich des Know-How des Käufers, der Spezifikationen, Verfahren, Anforderungen und aller technischen Informationen, Dokumente und Datenblätter, müssen vertraulich behandelt werden und dürfen für mindestens 10 Jahre nach dem Zeitpunkt der Eröffnung an den Verkäufer nicht an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers weitergegeben werden. Diese Informationen dürfen ausschließlich zur Ausführung der Bestellung oder für den Zweck der Vorbereitung von Angeboten oder Kostenvoranschlägen verwendet werden.

9.2 Die Besitzrechte und Eigentumsrechte für jeden Entwurf, jede Zeichnung, für Muster und andere dem Verkäufer gelieferten Dokumente stehen dem Käufer zu. Diese Gegenstände dürfen nicht vervielfältigt oder Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers offen gelegt werden.

 

10. HÖHERE GEWALT

10.1 Falls eine Partei durch ein Ereignis betroffen wird, das auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbar und nicht vorhersehbar war, einschließlich (aber nicht begrenzt auf) Terrorismus, Aufstände, Seuchen, Überschwemmungen, Erdbeben oder ähnliche Naturkatastrophen („Höhere Gewalt“), muss diese Partei die andere Partei sofort schriftlich hierüber unterrichten und der anderen Partei alle relevanten Informationen und dazu gehörige Nachweise zur Verfügung stellen, insbesondere über den Zeitraum, um den sich die fristgemäße Ausführung der Bestellung durch dieses Ereignis verzögert. Streiks, die den Verkäufer oder das öffentliche Verkehrswesen betreffen, oder Vorkommen jeder Art (einschließlich der hier als Höhere Gewalt definierten Vorkommnisse), welche die Subunternehmer oder Lieferanten des Verkäufers betreffen, werden nicht als Höhere Gewalt betrachtet und entschuldigen die unterlassene Ausführung der Bestellung nicht.

10.2 Falls der Verkäufer von Höherer Gewalt betroffen ist, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt:

a) mit dem Lieferanten eine Verlängerung der Lieferzeit zu vereinbaren oder

b) jederzeit die Bestellung oder einen Teil derselben ohne weitere Verpflichtung oder Haftung zu stornieren und die Erstattung sämtlicher schon gezahlter Beträge zu fordern.

10.3 Die bereits gelieferten Güter sind nur dann zu bezahlen, wenn der Käufer sie vollständig verwenden kann, obwohl der Rest der Bestellung anschließend nicht mehr geliefert wird. Jeder vom Käufer im Voraus zuviel gezahlte Betrag muss vom Verkäufer erstattet werden.

10.4 Maschinenbruch, Materialmangel oder jede andere nicht vom Käufer beeinflussbare Ursache, die es unmöglich macht, die bestellten Güter zu benutzen, oder die den Bedarf des Käufers nach solchen Gütern verringert, ermächtigt den Käufer, nach seiner Wahl die Lieferung der bestellten Güter zeitweilig abzusagen oder aufzuschieben oder die Bestellung ganz oder teilweise ohne weitere Verpflichtung oder Haftung zu stornieren.

 

11. BEENDIGUNG

11.1 Der Käufer ist immer ermächtigt, auch wenn der Verkäufer keine seiner Pflichten verletzt hat, die Bestellung für eine vom Käufer bestimmte Zeit zu sistieren, oder die Bestellung ganz oder teilweise zu stornieren, wobei er eine Kündigungsfrist von 3 Tagen einzuhalten hat. Bei einer solchen Stornierung kann der Verkäufer dem Käufer Kosten in angemessener Höhe in Rechnung stellen, die ihm im Zusammenhang mit der Bestellung bis zur Beendigung entstanden sind. Der Verkäufer hat in keinem Fall Anspruch auf Ersatz von Begleit- oder Folgeschäden oder entgangenen Gewinn.

11.2 Falls der Verkäufer gegen einzelne Regelungen oder Bedingungen dieser Bestellung verstößt, ist der Käufer nach schriftlicher Benachrichtigung des Verkäufers und unbeschadet anderer Rechte berechtigt, die Bestellung ganz oder teilweise ohne weitere Haftung und Verpflichtung zu stornieren und vom Verkäufer sämtliche Beträge zu fordern, die der Käufer im Zusammenhang mit der Bestellung gezahlt hat, sowie alle zusätzlichen Kosten, die durch die Beschaffung von Ersatzgütern bei anderen Lieferanten entstehen und die Erstattung von Verlusten und Schäden zu verlangen, die dem Käufer wegen des Verzuges des Verkäufers entstanden sind. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Verkäufer die Produktion oder Montage der Güter nicht zügig durchführt und dadurch die fristgemäße Ausführung der Bestellung entsprechend den Bedingungen gefährdet. Unbeschadet des Artikels 3 erfolgt die Stornierung durch Einschreiben mit Rückschein, und zwar 15 Tage nach dem Zeitpunkt, in dem der Käufer den Verkäufer schriftlich wegen der Pflichtverletzung abgemahnt hat.

11.3 Der Käufer ist berechtigt, die Bestellung mit sofortiger Wirkung und ohne weitere Verpflichtung oder Haftung zu stornieren, falls der Käufer Grund zu der Annahme hat, dass der Verkäufer nicht in der Lage sein wird, seine Pflichten in vollem Umfang zu erfüllen.

 

12. VERSICHERUNG

Der Verkäufer muss alle Versicherungen eindecken und aufrechterhalten, die erforderlich sind, um seine Haftung nach diesen AEB abzudecken. Der Verkäufer stimmt zu, dem Käufer nachzuweisen, dass die Versicherungen den Anforderungen des Käufers an den Versicherungsschutz entsprechen, und diese Anforderungen zu erfüllen, sowohl für die Haftung gegenüber Dritten als auch für die Haftung gegenüber dem Käufer.

 

13. SUBUNTERNEHMER

Falls der Verkäufer berechtigt ist, zur Erfüllung aller oder eines Teils seiner Verpflichtungen Dritte als Subunternehmer einzusetzen, erfolgt dies auf seine eigenen Kosten und unter seiner eigenen alleinigen Verantwortung. Der Verkäufer muss alle Subunternehmer über die Bedingungen dieser AEB und die der Bestellung informieren und ihnen alle Informationen hinsichtlich der Anforderungen des Käufers geben, insbesondere bezüglich der gültigen Sicherheitsregeln. Der Käufer behält das Recht, alle Subunternehmer des Verkäufers abzulehnen, welche diese Bedingungen nicht erfüllen.

 

14. ABTRETUNG

Der Verkäufer darf diese Bestellung, sowie die Rechte aus dieser Bestellung oder Forderungen, die gegen den Käufer bestehen, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers abtreten.

 

15. GERICHTSSTAND – ANWENDBARES RECHT

15.1 Für diese Bestellung und ihre Auslegung gilt ausschließlich das Recht, das am Sitz des Käufers gilt. Der Vertrag der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf von 1980 (UN-Kaufrecht/CISG) wird nicht angewendet.

15.2 Alle Streitigkeiten, die in Verbindung mit der Bestellung entstehen, werden von den zuständigen Gerichten am Sitz des Käufers entschieden. Der Käufer behält sich jedoch exklusiv das Recht vor, jeden Streit mit den Verkäufern bei den Gerichten am Sitz des Verkäufers oder bei den Gerichten am Lieferort der Güter anhängig zu machen.

 

16. BETRUG & KORRUPTION

Der Verkäufer verhindert betrügerisches Verhalten seiner Mitarbeiter in Verbindung mit dem Erhalt von Geldern vom Käufer. Der Verkäufer garantiert, dass er an Mitarbeiter, Bevollmächtigte, Erfüllungsgehilfen oder Vertreter des Käufers keine Geschenke oder Provisionen gezahlt hat und auch nicht zahlen wird, und dass er in Verbindung mit diesem Vertrag oder einer anderen Vereinbarung mit dem Käufer nicht vereinbart hat, diesen Personen Provisionen zu zahlen und dies auch nicht vereinbaren wird. Wenn der Verkäufer oder ein Dritter, der im Auftrag des Verkäufers tätig ist, gegen die vorstehenden Regelungen verstößt, ist der Käufer berechtigt.

(i) den Vertrag zu kündigen und vom Verkäufer den Schaden ersetzt zu verlangen, der dem Käufer wegen der Kündigung entsteht; oder (ii) vom Verkäufer den gesamten Schaden ersetzt zu verlangen, der dem Käufer infolge einer Verletzung dieser Klausel 16 entstanden ist, unabhängig davon, ob der Vertrag gekündigt wurde oder nicht.